Satzung Gemeinnütziger Verein
Satzung des gemeinnützigen Vereins Viticcino
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Viticcino“.
(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Zeven.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.
(2) Weiterhin ist Zweck des Vereins Erwerb und Anwendung von Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit und die Erfahrung, dass gemeinnützige und ehrenamtliche Arbeit Sinn stiften und Freude bereiten kann.
(3) Der Zweck des Vereins wird zur Geltung gebracht insbesondere durch die Versorgung der Schulgemeinschaft des St.-Viti-Gymnasiums mit Sachgütern und Leistungen, die der Schulträger nicht beizubringen in der Lage ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Für den Ersatz von Aufwendungen ist die Ehrenamtspauschale maßgebend.
(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(6) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Minderjährige brauchen für einen Vereinsbeitritt das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden.
(4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Ein weiterer Funktionsträger ist der von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder berufen, die insbesondere in den Bereichen Personalwesen, Finanzen, Marketing und Einkauf Verantwortung übernehmen bzw. Entscheidungen vorbereiten.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich wöchentlich statt (außer in den Schulferien). Wird davon abgewichen, muss dies den Mitgliedern mündlich, fernmündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Verlangt mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung, so ist diese innerhalb von einer Woche durch den Vorstand anzusetzen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von § 6 (4) drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt sind die Personen bzw. Vorstandsvorschläge, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl kann auf Antrag geheim stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von § 7 (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand gegebenen Falls Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Aufgaben des Vereins, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von allen drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Ansonsten gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch mündlich, fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren mündlich, fernmündlich oder schriftlich erklären. Die auf diese Weise gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei jedes Mitglied des Vorstands für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können nur zwei Vorstandsmitglieder verfügen. Zumindest eins von beiden muss volljährig sein.
(5) Entscheidungen über Absichtserklärungen im Sinne eines ehrenamtlichen Engagements sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse fällt der Vorstand.
§ 9 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 Absichtserklärungen im Sinne eines ehrenamtlichen Engagements
(1) Engagement für das Viticcino versteht sich in erster Linie als Dienst an der Schulgemeinschaft des St.-Viti-Gymnasiums.
(2) Engagierte(r) kann jedes Vereinsmitglied sein. Maßgebend für den Aufwendungsersatz ist die Ehrenamtspauschale.
(3) Mindestens ein Vorstandsmitglied darf keine Absichtserklärung im Sinne eines ehrenamtlichen Engagements unterschreiben und auch keine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Dieses wacht insbesondere über die Gemeinnützigkeit. Es hat eine starke Position aufgrund der geforderten Einstimmigkeit bei Vorstandsbeschlüssen (§ 9 (4)).
(4) Engagierte führen Buch über den Umfang und die Art und Weise ihrer Tätigkeiten und stellen diese einer Mitgliederversammlung vor.
§ 11 Sonstiges
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des St-Viti-Gymnasiums Zeven, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Zeven, den 1. Oktober 2007