Steuern und Gesetze
Steuern & Gesetze
Bei den nachfolgenden Betrachtungen wird davon ausgegangen, dass die Schülerfirmen von der Schulleitung als schulische Veranstaltung genehmigt oder unter dem Dach eines schulischen Fördervereins geführt werden. Bei anderen Modellen und Projekten sind überwiegend im Versicherungsbereich zum Teil deren eigene Regeln zu beachten.
So z.B. wenn die Schülerfirma unter dem Dach einer Institution, z.B. bei dem Projekt JUNIOR des Instituts der Deutschen Wirtschaft, Köln (www.juniorprojekt.de) oder als reales Wirtschaftsunternehmen arbeitet.
Gesetze:
Schülerfirmen genießen durch ihren Status viele Vereinfachungen und Befreiungen von Gewerbeanmeldungen, Steuern, Versicherungen etc.
Wenn Waren hergestellt oder nur vertrieben werden, oder Dienstleistungen angeboten werden, so ist nicht nur zu prüfen, ob dieses ihm Rahmen der gesetzlichen Auflagen realisierbar ist, (-> siehe auch Geschäftsideen) sondern auch wie weit es dieses von dem Projektbetreuer im Rahmen einer Gewährleistung verantwortet werden kann.
Auch die Wettbewerbssituation zur heimischen Wirtschaft ist zu beachten. Hier hat bisher immer zur rechten Zeit ein klärendes Gespräch mit den Betroffenen geholfen, Konflikte zu vermeiden.
Sehr wichtig ist, das Schülerfirmen bei allen Geschäftskontakten auf ihren Status als Schülerfirma hinweisen. Sowohl auf den Geschäftspapieren, wie bei Angeboten und Rechnungen, als auch auf Aushängen und Werbematerialen wie Flyer etc.
Steuern:
Eine Schülerfirma wird von der Umsatzsteuerzahlung befreit, wenn sie unter den Geringwertigkeitsschwellen bleibt, d. h. der Jahresumsatz darf € 17.500,- nicht übersteigen (§ 19 Ust-Gesetz). Der Reingewinn muss unter € 3.835,- bleiben, sonst fällt für die Schülerfirma Körperschaftssteuer oder für Schüler gegebenenfalls Einkommenssteuer an!
Diesen Vorzug erhält die Schülerfirma als steuerbegünstigter Zweckbetrieb, der im schulischen Bereich verankert ist und eine pädagogische Zielsetzung verfolgt.
Dabei ist zu beachten, dass der genannte Jahresumsatz und Gewinn für die gesamten Aktivitäten der Schule gilt. Das bedeutet, dass in diesen Grenzen auch weitere Schülerfirmen der Schule sowie sonstige schulische Veranstaltungen eingeschlossen sind und der Umsatz und Gewinn aller Schülerfirmen einer Schule zusammengerechnet wird!
Wenn ersichtlich ist, dass Umsatz und Gewinn die steuerlichen Freigrenzen überschreiten, empfiehlt sich die Möglichkeit als Rechtsform für die Schülerfirma einen Verein zu gründen und dafür die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Sinnvoll ist, wenn satzungsgemäß inhaltlich die vom Bundesrat im Sept. 2007 beschlossene Regelung der Ehrenamtpauschale darin einbezogen ist.
(-> siehe: Gemeinnützigkeit von Schülerfirmen.)
Versicherung:
Von der Schulleitung genehmigte Schülerfirmen sind unter dem Dach der Schule oder des Fördervereins als schulische Veranstaltungen versichert.
Damit sind jedoch nicht alle Sondersituationen, wie z.B. Produkthaftung, Betriebshaftpflicht oder Unfall mit einbezogen.
Hier ist im Einzelfall eine Prüfung notwendig. (Beispiel: Aufarbeitung von Antiquitäten)
Zu beachten ist auch, dass bei Investitionen der Schülerfirma diese Geräte nur dann versichert sind, wenn sie ins Eigentum der Schule übergegangen sind.
Dies gilt z. B. für die Anschaffung von Videokamera, Computer o.ä.