Gemeinnützigkeit

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Gemeinnützigkeit von Schülerfirmen

Verfügung der Oberfinanzdirektion

Unter Schülerfirmen werden Gruppen von Schülern verstanden, die sich unter dem Dach einer Schule oder eines Schulfördervereins oder als selbstständige Körperschaft durch Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aktiv am Markt betätigen. Sie verfolgen jedoch in erster Linie eine pädagogische Zielsetzung. Ihre Arbeit ist im schulischen Bereich verankert und wird von Lehrkräften betreut.

Eine Schülerfirma, die von einer potentiell steuerbegünstigten Körperschaft getragen wird, soll als Zweckbetrieb behandelt werden, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einschliesslich der USt 35.000,– EUR im Jahr nicht übersteigen.

Diese steuerliche Behandlung lehnt sich an das BMF-Schreiben zur gemeinnützigkeits-rechtlichen Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften und ähnlichen Körperschaften vom 11.3.1992 (BStBl 1993 I S. 214) an. Danach sind die Voraussetzungen des § 65 AO für die Zweckbetriebseigenschaft einer wirtschaftlichen Betätigung bei einer Beschäftigungsgesellschaft regelmäßig erfüllt, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen Ausfluss der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen sind.

Dagegen wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder die entgeltlichen Dienstleistungen den Umfang überschreiten, der zur Erfüllung der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist. Bei Schülerfirmen kann der für Ausbildungszwecke notwendige Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Einnahmen festgelegt werden; dieser ist bei Einnahmen von bis zu 35.000,– EUR im Jahr noch nicht überschritten. Sind die Einnahmen höher als 35.000,– EUR, liegt bei dem gemeinnützigen Träger der Schülerfirma, dem andere steuerbegünstigte Zwecke das Gepräge geben, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Ist der Betrieb einer Schülerfirma Satzungs- oder Hauptzweck der Körperschaft und betragen die Einnahmen mehr als 35.000,- EUR im Jahr, ist eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht möglich.

Der Betrag von 35.000,– EUR im Jahr entspricht der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO. Er markiert damit die Obergrenze, bis zu der im Grundsatz steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten nach Auffassung des Gesetzgebers als geringfügig oder tolerabel angesehen werden können. Er stellt zudem eine weitgehende Gleichbehandlung mit Schülerfirmen unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule sicher. Bei diesen Schülerfirmen liegt bis zu einem Jahresumsatz von 35.000,– EUR im Jahr kein Betrieb gewerblicher Art vor (§ 4 KStG, Abschn. 5 Abs. 5 Satz 6 KStR).

Eine Schülerfirma unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule, deren Einnahmen nicht mehr als 35.000,– EUR im Jahr betragen, kann auch als gemeinnützig behandelt werden.

Voraussetzung hierfür ist eine eigene Satzung für die Schülerfirma, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.

(Quelle: Bundesminister der Finanzen)

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