Geschäftsfähigkeit

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Die Geschäftsfähigkeit

Auch die Mitwirkung in einer Schülerfirma ändert nichts daran, dass Schüler erst nach Ablauf des 18. Lebensjahres voll geschäftsfähig werden.

Minderjährige sind nach Vollendung des siebten Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig, d.h. dass Geschäfte nur getätigt werden dürfen, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel sind dies die Eltern) diesen Geschäften zustimmt. Z. B. beim Abschluss von Verträgen oder bei Ausgaben die so hoch sind, dass sie nicht in den Rahmen des Taschengeldes fallen.

Manches lässt sich jedoch mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit überbrücken. Dabei sind die getätigten Geschäfte solange (schwebend) unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter (bei der Schülerfirma kann das auch der Lehrer oder Projektbetreuer sein) dem Geschäft zustimmt.

Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters braucht der Minderjährige jedoch nicht, wenn er durch das getätigte Geschäft nur Vorteile erlangen kann (z.B. Eröffnung eines Girokontos ohne Dispo). Sobald aber durch ein Geschäft ein Nachteil für den Minderjährigen entstehen kann, z.B. Kauf von Aktien (oft hoher Geldverlust) oder Geschäfte, durch die der Minderjährige verpflichtet wird, immer wiederkehrende Zahlungen zu leisten (z.B. Steuern oder monatliche Gebühren), darf solch ein Geschäft nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden.

Das bedeutet, dass manche Tätigkeiten der Schüler in einer Schülerfirma durch die Projektbetreuer, Lehrer oder Eltern abgesegnet werden müssen, indem sie die Verantwortung übernehmen. Zum Beispiel beim Einkauf von Waren gegen Rechnung (auch über Ebay), Vollmacht über das Girokonto der Bank, bei Garantien oder Bürgschaften oder bei Veranstaltungen.

Ausnahmen:

 

–    Taschengeldparagraph: Geschäfte, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters getätigt werden,  sind von Anfang an wirksam, wenn die Geschäfte mit Mitteln bewirkt werden, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter überlassen worden sind (Taschengeld).
(trifft bei Schülerfirmen in der Regel nicht zu)

–    Partielle Geschäftsfähigkeit: der Minderjährige erhält von seinem gesetzlichen Vertreter eine Ermächtigung dazu, selbstständig ein Erwerbsgeschäft (z.B. Schülerfirma) zu betreiben. Somit ist der Minderjährige für die Rechtsgeschäfte, die den besagten Geschäftsbetrieb betreffen, uneingeschränkt geschäftsfähig. Um den Minderjährigen dazu zu ermächtigen, muss der gesetzliche Vertreter erst eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bekommen.

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